Antrag einer Lehrperson mit stufenfremder Ausbildung auf Änderung des Lohnbandes
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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 2. April 2025 (810 24 165) Personalrecht Antrag einer Lehrperson mit stufenfremder Ausbildung auf Änderung des Lohnbandes Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl , Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Beteiligte A. , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Antrag auf Änderung des Lohnbandes (RRB Nr. 884 vom 25. Juni 2024) A. A. trat am 1. August 2012 eine Stelle als Lehrer der Sekundarstufe I im Kanton Basel-Landschaft an. Mit dem Erhalt des Lehrdiploms für Maturitätsschulen und dem darin bestätigten Unterrichtsfach Geografie – und damit mit dem Lehrdiplom Sekundarstufe II mit einem Fach – wurde er per 1. Februar 2013 der damaligen Lohnklasse 12 zugeteilt. Seit jenem Zeitpunkt ist er für seine Tätigkeit auf Sekundarstufe I an der Sekundarschule B. im Lohnband 12 (früher Lohnklasse 12) eingereiht. Im Jahr 2016 begann A. das Weiterbildungsprogramm Certificate of Advanced Studies (CAS) FHNW Lerncoaching, welches er am 20. Januar 2018 erfolgreich abschloss. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2015 war ihm von der HR-Beratung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BKSD) mitgeteilt worden, dass er gemäss den neuen Modellumschreibungen und den aktuellen Richtlinien für den Regelunterricht anhand seines Lehrdiploms für die Sekundarstufe II im Fach Geografie in die Lohnklasse 11 eingestuft würde. Diese Neueinstufung fand alsdann nicht statt, da die Modellumschreibungen und Richtlinien, auf die im E-Mail Bezug genommen wurde, in der Form nie in Kraft getreten sind. Nach nicht belegten Angaben von A. sei ihm des Weiteren erklärt worden, dass sein CAS zu einer besseren Lohneinreihung führe. Nach der Diplomierung im Januar 2018 sei er darüber informiert worden, dass sich der von ihm absolvierte CAS Lerncoaching doch nicht auf die Lohneinreihung auswirke. B. Per 1. Januar 2023 wurde die Richtlinie des Personalamts betreffend Überführungs- und Ausführungsbestimmungen zu den neuen Modellumschreibungen Unterrichtsfunktionen revidiert und unter anderem dahingehend geändert, dass ausgebildete Lehrpersonen der Sekundarstufe II in zwei Fächern mit einem stufenspezifischen CAS, die bis anhin im Lohnband 11 eingereiht waren, neu im Lohnband 10 eingereiht werden. Ausgebildete Lehrpersonen der Sekundarstufe II in einem Fach mit einem stufenspezifischen CAS verbleiben hingegen im Lohnband 12. C. Mit Schreiben vom 28. März 2023 beantragte A. eine Lohnrevision bzw. die Anhebung seiner Lohneinreihung um ein Lohnband rückwirkend per 18. September 2018 mit der Begründung, dass das Amt für Volksschulen (AVS) mit Entscheid vom 18. September 2018 das von ihm absolvierte CAS wieder in die Liste (AVS-Liste) der lohnrelevanten CAS aufgenommen habe. Eventualiter stellte er das Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Im Wesentlichen monierte er, dass der Abschluss eines lohnrelevanten CAS nur bei Lehrpersonen der Sekundarstufe II in zwei Fächern zu einer Erhöhung der Einstufung (von Lohnband 11 in Lohnband 10) führe. Die gleiche Weiterbildung bei Lehrpersonen der Sekundarstufe II in einem Fach hingegen zu Unrecht lohnmässig folgenlos bleibe (Verbleib im Lohnband 12). D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 lehnte die BKSD das Gesuch von A. um eine rückwirkende Lohneinstufung in Lohnband 11 ab. E. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 5. Juni 2023 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde und beantragte deren Gutheissung sowie die rückwirkende Anhebung seiner Lohneinreihung um mindestens ein Ziellohnband per 18. September 2018, eventualiter per 1. Januar 2023. Des Weiteren stellte er mehrere Feststellungsbegehren. F. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2024-884 vom 25. Juni 2024 ab und erhob keine Verfahrenskosten. G. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 3. Juli 2024 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und wiederholte die vor Regierungsrat gestellten Rechtsbegehren inklusive des umfangreichen Katalogs an Feststellungsbegehren. Zusätzlich stellte er das Begehren, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 1. September 2024 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein. H. Der Regierungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. November 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Das Gerichtspräsidium überwies mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). 1.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde in Ziff. 1.a die Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz vom 25. Juni 2024. In Ziff. 1.h stellt er das Rechtsbegehren, seine Lohneinreihung sei um mindestens ein Ziellohnband rückwirkend auf den 18. September 2018, eventualiter ab 1. Januar 2023 anzuheben und in Ziff. 1.i, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen unter o/e-Kostenfolge. In den Ziff. 1.b bis 1.g stellt der Beschwerdeführer verschiedene Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn an ihrer Beurteilung ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7; BGE 137 II 199 E. 6.5; BGE 126 II 300 E. 2c). Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich, da der Entscheid über die gestellten Leistungsbegehren (Ziff. 1.a und 1.h) eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den in den Feststellungsbegehren (Ziff. 1.b bis 1.g) aufgeworfenen Fragen bedingt. Auf die in der Beschwerde in Ziff. 1.b bis 1.g beantragten Feststellungsbegehren ist somit nicht einzutreten. 1.2.2. Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den genannten Einschränkungen einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er erblickt eine solche darin, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenüglich mit seinen Gegenargumenten auseinandergesetzt habe. 3.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; j.m.H.). 3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid – wie zu zeigen sein wird – hinreichend mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 4.1. Streitgegenstand bildet die vom Beschwerdeführer beantragte rückwirkende Anpassung der Lohnbandeinreihung von Lohnband 12 in Lohnband 11 per 18. September 2018, eventualiter per 1. Januar 2023. 4.2. Die Gestaltung und Handhabung des Lohnsystems im Kanton Basel-Landschaft wird gemäss § 30 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 durch den Landrat per Dekret geregelt. Für die Einreihung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen nach § 11 des Dekrets zum Personalgesetz (PersD) vom 8. Juni 2000 28 Lohnbänder zur Verfügung (Abs. 1). Das Lohnband bildet den Rahmen für die individuelle Lohnentwicklung aufgrund der Mitarbeitendenbeurteilung sowie der Position im Lohnband (Abs. 1 bis ). Jedes Lohnband ist durch einen Minimal- und Maximallohn begrenzt und enthält einen Funktionslohn (Abs. 2). Die BKSD reiht jede Lehrperson in ein Lohnband ein und weist ihr eine Position im Lohnband zu (§ 12 Abs. 1 und 2 PersD). Die Einreihung in ein Lohnband basiert gemäss § 13 PersD auf dem Einreihungsplan, der Modellumschreibung und dem Stelleninhalt (Abs. 1). Die in der Modellumschreibung umschriebenen formellen Anforderungen an die Ausbildung geben an, welches Fähigkeits- und Wissensniveau erforderlich ist (Abs. 2). Die Ausbildungsanforderungen stellen keine formelle Voraussetzung zur Übernahme der Funktion dar, soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder stellenspezifische Anstellungsbedingungen anderes vorgeschrieben ist (Abs. 3). Wird das zur Ausübung der Funktion erforderliche Fähigkeits- und Wissensniveau zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht, erfolgt eine tieferwertige Lohnbandeinreihung, als es für die Funktion vorgesehen ist (Abs. 4). Sobald das erforderliche Fähigkeits- und Wissensniveau erreicht ist, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in das für die Funktion vorgesehene Lohnband eingereiht (Abs. 5). Gemäss § 10 PersD erlässt der Regierungsrat in einer Verordnung die Modellumschreibungen zu den einzelnen Richtpositionen (Abs. 1). Er passt die Modellumschreibungen veränderten Verhältnissen an, insbesondere bei der Änderung von Berufsbildern und der Einführung neuer Funktionen (Abs. 2). Der Regierungsrat legt mittels Arbeitsbewertung das zutreffende Lohnband einer Modellumschreibung fest (Abs. 3). Die Einreihung der Stellen erfolgt durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen anhand der Modellumschreibungen (Abs. 4). Die Modellumschreibungen umfassen eine zusammenfassende und abstrahierte Umschreibung von in Strukturen und Arbeitswert ähnlichen Funktionen. Sie beinhalten keine Umschreibung einer bestimmten, konkreten Tätigkeit, sondern sind bewusst abstrakt formuliert, um eine Vielzahl von in Strukturen und Arbeitswert ähnlichen Funktionen erfassen zu können. Mit einer Revision vom 1. August 2016 resp. vom 1. August 2019 (siehe hierzu nachfolgende E. 4.3) wurde dieses Prinzip geändert, indem die Regeln für die Lohnbandfestlegung bei von den Ausbildungserfordernissen in den Modellumschreibungen abweichenden Lehrpersonenprofilen festgelegt wurden, anstatt jede mögliche Ausbildungsvariante der Stellenbesetzung als Funktion zu definieren. 4.3. Mit der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 wurde im Kanton Basel-Landschaft das HarmoS-Konkordat und das Konkordat Sonderpädagogik angenommen. In der Folge wurden im Kanton die Umsetzung der Bildungsharmonisierung an die Hand genommen und die bisherigen Schulstrukturen sowie die Ausbildungsgänge für die Lehrpersonen den neuen Vorgaben angepasst. Mit Beschluss vom 12. Mai 2015 verabschiedete der Regierungsrat neue Modellumschreibungen für Lehrpersonen im Regelunterricht auf allen Schulstufen. Diese überarbeiteten Modellumschreibungen und die Richtlinie des Personalamtes betreffend Überführungs- und Ausführungsbestimmungen zu den neuen Modellumschreibungen Unterrichtsfunktionen per 1. August 2016 (nachfolgend Richtlinie Version 2016) sollten die im Jahr 2002 in Kraft gesetzten Modellumschreibungen per 1. August 2016 ablösen. Der Regierungsrat sistierte jedoch das Inkrafttreten der neuen Modellumschreibungen mit Beschluss Nr. 0921 vom 21. Juni 2016, so dass auch die Richtlinie Version 2016 nie in Kraft trat, und wies die Modellumschreibungen zur Überarbeitung an die Projektleitung zurück (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. Dezember 2019 [810 18 267] E. 5.3). Die überarbeiteten Modellumschreibungen betreffend Lehrpersonen Sekundarstufe I traten am 1. Januar 2019 und die Richtlinie des Personalamtes betreffend Überführungs- und Ausführungsbestimmungen zu den neuen Modellumschreibungen Unterrichtsfunktionen am 1. August 2019 in Kraft (nachfolgend Richtlinie Version 2019). Die Richtlinie Version 2019 wurde wiederum per 1. August 2023 revidiert. 4.4. Die aktuell geltenden Modellumschreibungen wurden vom Regierungsrat gestützt auf § 10 Abs. 1 PersD im Anhang I der Verordnung zum Personalgesetz (PersV) vom 19. Dezember 2000 erlassen. Die Modellumschreibung (MU) 407.10 definiert für Lehrpersonen der Sekundarstufe I folgende Anforderungen an die Ausbildung und Erfahrung: "Master of Arts in Secondary Education integrierte Ausbildung mit Abschluss in 3 Fächern oder konsekutive Ausbildung mit mind. 2 Fächern und 4 Jahre Berufserfahrung". Nach unbestrittener Darstellung der Vorinstanz wird die in der Modellumschreibung erwähnte integrierte Ausbildung vollumfänglich an der Pädagogischen Hochschule absolviert, während es sich bei der sogenannten konsekutiven Ausbildung mit mindestens zwei Fächern um ein fachwissenschaftliches Studium an der Universität mit dem anschliessenden Erwerb des Lehrdiploms Sekundarstufe I an der Pädagogischen Hochschule handelt. 4.5. Das Personalamt hat gestützt auf § 32 Abs. 2 PersV die Richtlinie betreffend Überführungs- und Ausführungsbestimmungen zu den neuen Modellumschreibungen Unterrichtsfunktionen (Version vom 1. Januar 2023, nachfolgend Richtlinie) erlassen. Die Richtlinie regelt, wie die Lohnbandeinreihung bei Lehrpersonen erfolgt, deren Ausbildung von den Ausbildungserfordernissen gemäss Modellumschreibung abweicht (Richtlinie, S. 1). Sie sieht bei Lehrpersonen, welche auf der Sekundarstufe I unterrichten und über ein Lehrdiplom der Sekundarstufe II mit einem Fach verfügen, einen Abzug von zwei Lohnbändern vom Ziellohnband vor (Lohnband 10 minus 2 Lohnbänder = Lohnband 12). Dabei ist irrelevant, ob diese Lehrperson über ein stufenspezifisches CAS verfügt oder nicht, womit in diesem Fall das CAS lohnunwirksam bleibt. Bei einem Lehrdiplom der Sekundarstufe II mit zwei Fächern ist ein Abzug um ein Lohnband vom Ziellohnband vorgesehen (Lohnband 10 minus 1 Lohnband = Lohnband 11), wobei diesfalls bei zusätzlichem Vorliegen eines stufenspezifischen CAS kein Abzug und damit eine Einreihung in das Lohnband 10 erfolgt (Richtlinie, S. 2 ff.). In diesem Fall erweist sich das CAS als lohnrelevant. Diese Regelung hat zur Folge, dass eine Lehrperson, welche auf der Sekundarstufe I unterrichtet und über ein Lehrdiplom der Sekundarstufe II mit zwei Fächern und ein stufenspezifisches CAS verfügt, um zwei Lohnbänder besser eingestuft ist (Lohnband 10) als eine Lehrperson, welche auf der Sekundarstufe I unterrichtet und über ein Lehrdiplom der Sekundarstufe II mit einem Fach und ein stufenspezifisches CAS verfügt (Lohnband 12). Vor Inkrafttreten der revidierten Richtlinie per 1. Januar 2023 blieb hingegen das Erlangen eines stufenspezifischen CAS bei den auf der Sekundarstufe I unterrichtenden Lehrpersonen mit Lehrdiplom der Sekundarstufe II, unabhängig davon, ob sie das Lehrdiplom in einem oder zwei Fächer hatten, lohnunwirksam. Die Lehrperson mit Lehrdiplom der Sekundarstufe II mit einem Fach und CAS war im Lohnband 12, die Lehrperson mit dem Lehrdiplom der Sekundarstufe II mit zwei Fächern und CAS war im Lohnband 11 eingereiht. 5.1.1. Der Beschwerdeführer moniert als ersten Punkt, dass mit der Teilrevision per 1. Januar 2023 eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots geschaffen worden sei. Bis zur Revision seien Lehrpersonen mit Lehrdiplom Sekundarstufe II in einem Fach mit einem stufenspezifischen CAS im Lohnband 12 und Lehrpersonen mit Lehrdiplom Sekundarstufe II in zwei Fächern und einem stufenspezifischen CAS im Lohnband 11 eingereiht gewesen. Diese Differenzierung um eine Lohnbandstufe sei sachlich nachvollziehbar und in der Praxis anerkannt gewesen. Durch die Revision seien die Erstgenannten im Ziellohnband 12 verblieben, während die Zweitgenannten, die bisher im Lohnband 11 eingereiht gewesen seien, in das Ziellohnband 10 überführt worden seien. Die vorherige Differenz von einem Lohnband sei sachlich gerechtfertigt gewesen, die jetzige Differenz von zwei Lohnbändern sei hingegen weder plausibel erklärt noch objektiv begründet worden. Diese systematische Benachteiligung könne nicht hingenommen werden und entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers. 5.1.2. Als zweiten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, bei ihm liege eine zusätzliche Ungleichbehandlung vor, da ignoriert werde, dass das Fach Geografie keine Monodisziplin sei, sondern verschiedene naturwissenschaftliche Disziplinen integriere und er zusätzlich über eine Dissertation in Biogeografie verfüge. Diese zusätzlichen Qualifikationen würden ihn für die Sekundarstufe I besonders wertvoll machen, da er in sämtlichen naturwissenschaftlichen Fächern der Sekundarstufe I, nämlich in den Fächern Biologie, Chemie, Physik und Geografie, und im Fach Mathematik eingesetzt werde. 5.1.3. Als dritten Punkt rügt der Beschwerdeführer, dass sich sein CAS nicht auf den Lohn auswirke. Einerseits macht er geltend, dass es keinen sachlichen Grund gebe, die lohnrelevante Behandlung eines CAS von der Anzahl der studierten Fächer abhängig zu machen. Gerade seine umfassende Berufserfahrung und vielseitige Einsetzbarkeit sollten dazu führen, dass auch sein stufenspezifischer Abschluss CAS Lerncoaching bei seiner Einstufung berücksichtigt werde. Anderseits macht er geltend, dass ihm im Verlauf seiner CAS Ausbildung zugesichert worden sei, der Abschluss derselben sei lohnrelevant. Die Tatsache, dass der Abschluss alsdann nicht zu einer Verbesserung der Einreihung um ein Lohnband geführt habe, verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere angesichts der Tatsache, dass das CAS Lerncoaching mit Entscheid des AVS vom 18. September 2018 wieder in die Liste der lohnwirksamen CAS aufgenommen worden sei. Weiter geht der Beschwerdeführer auf die verschiedenen Ausbildungswege, die entsprechenden Lohnbandeinreihungen und die Argumente des Regierungsrats ein und legt dar, weshalb die geänderte Richtlinie zu unzulässigen Ungleichbehandlungen und zur Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips führe. 5.2.1. Die Vorinstanz erklärt, der Beschwerdeführer unterrichte auf der Sekundarstufe I. Die MU 407.10 sehe für eine Einreihung in das Lohnband 10 hinsichtlich der geforderten Ausbildung einen Master of Arts in Secondary Education in 3 Fächern vor. Diese werde vollumfänglich an der Pädagogischen Hochschule absolviert und mit einem Master abgeschlossen. Alternativ sei es auch möglich, im Rahmen der sogenannten konsekutiven Ausbildung nur zwei Fächer abzuschliessen. Dabei handle es sich um ein fachwissenschaftliches Studium in zwei Fächern an der Universität mit dem anschliessenden Erwerb des Lehrdiploms an der Pädagogischen Hochschule. Bei der konsekutiven Ausbildung an der Universität genüge ein Bachelorabschluss in den zwei Fächern. Die anschliessende pädagogische Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule werde mit dem Master abgeschlossen. Zudem müsse es sich um einen Abschluss in Fächern handeln, die an der Sekundarstufe I unterrichtet würden. Die Praxis zeige, dass oft auch Lehrpersonen mit anderen Ausbildungswegen an den kommunalen und kantonalen Schulen unterrichten würden. Um deren Einreihung willkürfrei zu regeln, habe das kantonale Personalamt beim Erlass der heute geltenden Modellumschreibungen eine Richtlinie erlassen. Demnach sei bei einer Lehrtätigkeit auf der Sekundarstufe I mit einem Lehrdiplom der Sekundarstufe II mit einem Fach ein Abzug vom Ziellohnband 10 von zwei Lohnbändern vorzunehmen. Dies entspreche dem Fall des Beschwerdeführers. Mit der neuen Richtlinie würden Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Sekundarstufe II in zwei Fächern neu im Lohnband 10 eingereiht, sofern sie zusätzlich noch über ein Sek-Istufenspezifisches CAS verfügen würden. Dadurch entstehe eine Differenz von zwei Lohnbändern. 5.2.2. Die Vorinstanz führt weiter aus, die Modellumschreibungen würden unter anderem die formellen Ausbildungsanforderungen für eine bestimmte Funktion umschreiben. Würden die Anforderungen nicht erfüllt, erfolge eine tieferwertige Lohnbandeinreihung, als es für die Funktion vorgesehen sei. Bei der Lohneinreihung von Lehrpersonen komme dem Erfüllen der formellen Ausbildungsanforderungen eine besondere Bedeutung zu. Für die Lohnbandzuteilung sei nicht die Qualität des Unterrichts, die Anzahl effektiv erteilter Unterrichtsfächer oder die Unterrichtsbefähigung, sondern ausschliesslich die abgeschlossene Ausbildung mit den ausgewiesenen Fachabschlüssen der entsprechenden Schulstufe gemäss Stundentafel massgebend. So sehe § 3 der Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen vom 21. Juni 2005 vor, dass Lehrpersonen, welche die Ausbildungsvoraussetzungen für eine unbefristete Anstellung nicht erfüllen würden, von der BKSD nach mindestens der zweifachen Berufserfahrungszeit und erfolgreicher Tätigkeit in der entsprechenden Schulart zwar ein unbefristeter Anstellungsvertrag angeboten werden könne. Der unbefristete Anstellungsvertrag habe aber keinen Einfluss auf die Lohneinreihung. Damit wolle der Arbeitgeber eine bestmögliche Unterrichtsqualität sicherstellen und die Lehrpersonen motivieren, die für die Schulstufe vorgesehene pädagogische Ausbildung mit den vorgesehenen Fachabschlüssen zu absolvieren oder nachzuholen. 5.2.3. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Lehrerdiplom Maturitätsschulen im Fach Geografie. Seine Dissertation in Biogeografie könne nicht als weiterer Fachabschluss bewertet werden. Eine Gleichsetzung mit einem Bachelorabschluss in zwei Fächern analog der konsekutiven Ausbildung der Sekundarstufe I sei daher nicht möglich. Im Übrigen entspreche es einem grundlegenden Grundsatz des Baselbieter Lohnsystems, dass sogenannte überschiessende Kompetenzen keinen Einfluss auf die Einreihung einer Funktion in ein Lohnband hätten. Allenfalls könnten diese im Rahmen der Bewertung der Berufserfahrung berücksichtigt werden. Zudem bringe eine Vertiefung von einzelnen Fachgebieten nicht unbedingt einen Mehrwehrt für die Unterrichtstätigkeit an einer Sekundarschule I mit Niveau A, E und P mit sich. Vielmehr stehe hier die pädagogisch- und fachlichdidaktische Ebene gemäss Lehrplan der entsprechenden Schulstufe im Vordergrund. Die Problematik im Fall des Beschwerdeführers liege darin, dass er "eine stufenfremde Ausbildung und damit eine fachwissenschaftlich mutmasslich überschiessende, pädagogischdidaktisch jedoch nicht vollständig adäquate Ausbildung absolviert" habe. 6.1. Vorliegend macht der Beschwerdeführer primär geltend, die durch die Revision neu geschaffene systematische Benachteiligung von zwei Lohnbändern von jenen Lehrpersonen mit Lehrerdiplom II in einem Fach und stufenspezifischem CAS gegenüber denjenigen Lehrpersonen mit Lehrdiplom II in zwei Fächern und stufenspezifischem CAS könne nicht hingenommen werden, entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers und verletze das Rechtsgleichheitsgebot. 6.2. Nach Art. 8 Abs. 1 BV verstösst ein Erlass gegen das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 206 E. 2.4.1 m.H.). 6.3. Im öffentlichen Dienstrecht verlangt der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, dass gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. Den politischen Behörden wird allerdings ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden. Besondere richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung von Besoldungsfragen drängt sich dort auf, wo es nicht nur um einen Vergleich zwischen zwei Kategorien von Berechtigten, sondern wo es um das ganze Besoldungssystem geht, da hier die Gefahr besteht, neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn im Hinblick auf zwei Kategorien von Bediensteten Gleichheit erzielt werden will (BGE 123 I 1 E. 6.b; 120 Ia 329 E. 3, vgl. auch BGE 132 I 157 E. 4.2). Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Staatsangestellten massgebend sein sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2014 vom 25. März 2015 E. 4.2; BGE 125 I 71 E. 2c/aa; BGE 124 II 409 E. 9b; BGE 123 I 1 E. 6b; BGE 121 I 102 E. 4a/c). Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 BV wird verlangt, dass sich Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückführen lassen (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1; BGE 123 I 1 E. 6c; j.m.H.). Dabei hält ein gewisser, aus praktischen Gründen bestehender Schematismus innerhalb der Besoldungsordnung vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand, selbst wenn er Grenzfällen nicht immer gerecht zu werden vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2014 vom 25. März 2015 E. 4.2 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2012 vom 16. April 2013 E. 4 m.H.). 6.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Bereich der Lehrerbesoldungen praxisgemäss Kriterien wie die notwendige Ausbildung, die Art der Schule, die Zahl der Unterrichtsstunden oder die Klassengrösse und die Verantwortung, die mit dem Unterricht zusammenhängt, zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2022 vom 27. Februar 2023 E. 7.2.3; BGE 123 I 1 E. 6c; 121 I 49 E. 4c). 7.1. Der Beschwerdeführer verfügt über das Lehrdiplom für Maturitätsschulen, welches ihn zum Führen des Titels "Diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen (EDK)" und zum Unterrichten des Fachs Geografie berechtigt. Diese Ausbildung stellt hinsichtlich der Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers auf der Sekundarstufe I eine sogenannte stufenfremde Ausbildung dar. 7.2. Der Beschwerdeführer beanstandet im Zusammenhang mit der Rüge der fehlenden sachlichen Begründung für die neu geschaffene Differenz von zwei Lohnbändern bei Lehrpersonen mit Lehrdiplom auf Sekundarstufe II mit einem Fach bzw. zwei Fächern und jeweils stufenspezifischem CAS die Interpretation der Vorinstanz, welche Fächer als einreihungsrelevant gezählt würden. Er moniert die Auffassung der Vorinstanz, die Modellumschreibung meine ausschliesslich in der Stundentafel der Sekundarstufe I aufgeführte Fachabschlüsse. Diese Interpretation verkenne die Realität des Bildungswesens und die praktische Anwendbarkeit dieser Modellumschreibungen. Die Modellumschreibung könne nicht abschliessend auf die an Universitäten angebotenen Fächer beschränkt sein, die auf der Stundentafel der Sekundarstufe I stünden. Das Fach Geografie sei keine Monodisziplin, sondern integriere verschiedene naturwissenschaftliche Disziplinen. Er verfüge über eine interdisziplinäre Ausbildung. Dies mache ihn für die Sekundarstufe I besonders wertvoll. Er verfüge zusätzlich über eine Dissertation in Biogeografie, die seine Qualifikation zusätzlich erheblich erweitere. Diese umfassende Qualifikation werde in der aktuellen Einstufung nicht ausreichend berücksichtigt, was die Ungleichbehandlung weiter verstärke. Erst seine interdisziplinäre und umfassende Ausbildung ermögliche es dem Arbeitgeber, ihn in sämtlichen naturwissenschaftlichen Fächern, nämlich in den Fächern Biologie, Chemie, Physik und Geografie der Sekundarstufe I und im Fach Mathematik einzusetzen. So habe er über viele Jahre hinweg erfolgreich diese Fächer auch unterrichtet. Zusatzqualifikationen, die über das geforderte Mass hinausgehen und für den Arbeitgeber einen klaren Mehrwert darstellen würden, seien in der Gehaltsbemessung zu berücksichtigen. Es gebe überdies Fächer in der Stundentafel, die an Universitäten nicht als eigenständige Studiengänge existieren würden. Ein Beispiel hierfür sei das Fach ERG (Ethik, Religionen, Gemeinschaft), das in der Stundentafel der Sekundarstufe I verankert sei, jedoch an keiner Universität als vollständiger Studiengang angeboten werde. Trotz fehlender spezialisierter Ausbildung werde dieses Fach von Klassenlehrpersonen – wie im Übrigen von ihm auch – unterrichtet, die oftmals keine formale Qualifikation in den spezifischen Bereichen des Fachs ERG hätten. Ein weiteres Beispiel sei das Fach MINT (Mathematik, Informatik, Natur und Technik), das als fächerübergreifender Bereich ebenfalls in der Stundentafel der Sekundarstufe I zu finden sei. Dieses Fach könne nicht direkt an einer Universität studiert werden, sondern erfordere ein breites naturwissenschaftliches Wissen, das oft von Lehrpersonen mit einer entsprechenden naturwissenschaftlichen Grundausbildung abgedeckt werde. Diese Lehrpersonen könnten ihre Expertise aus verwandten Disziplinen anwenden, um den Lehrplan des Fachs MINT zu erfüllen. Diese Beispiele würden zeigen, dass die Interpretation der Modellumschreibung durch die Vorinstanz zu eng gefasst sei und die Realität der Unterrichtspraxis sowie die Anforderungen an Lehrpersonen in der Sekundarstufe I nicht widerspiegle. Vielmehr sei es notwendig, die in der Modellumschreibung geforderten Qualifikationen in einem breiteren Kontext zu interpretieren, der auch interdisziplinäre und praxisorientierte Qualifikationen berücksichtige, wie sie beispielsweise durch das Studium des interdisziplinären und des verschiedene naturwissenschaftliche Disziplinen integrierenden Fachs Geografie und der Biogeografie erworben würden, welche somit einen breiten Einsatzbereich in der Sekundarstufe I ermöglichen würden. 7.3.1. Die Vorinstanz führt in ihrem Beschluss aus, dass, auch wenn das Fach Geografie, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, unbestrittenermassen eine breite Palette an naturwissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten erfordere, es entsprechend dem von ihm erworbenen Lehrdiplom für Maturitätsschulen als ein Fach gewertet werde. So sei auch das von ihm geltend gemachte breite Spektrum an naturwissenschaftlichen Kenntnissen und anderen Bereichen nicht bewertungsrelevant. Dasselbe gelte für die abgeschlossene Dissertation in Biogeografie. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer über umfangreiches Wissen in diesem Fach verfüge, dessen ungeachtet werde auf der Sekundarstufe I ausschliesslich eine differenzierte Fächerkombination der Stundentafel gemäss Reglement der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK-Reglement) für die lohnwirksame Einreihung berücksichtigt. 7.3.2. Des Weiteren bringt die Vorinstanz vor, die MU 407.10 verlange als Ausbildung einen Master of Arts in Secondary Education integrierte Ausbildung mit Abschluss in drei Fächern oder alternativ eine konsekutive Ausbildung mit mindestens zwei Fächern sowie vier Jahre Berufserfahrung. Indem die MU 407.10 betreffend die Ausbildung von einem Abschluss in drei Fächern bzw. einer konsekutiven Ausbildung in mindestens zwei Fächern ausgehe und als Ausbildungsvoraussetzungen nicht lediglich ein "Master" bzw. ein "Bachelor" nenne, sei davon auszugehen, dass es sich dabei um Fächer entsprechend der Stundentafel der Sekundarstufe I handle. Diese Interpretation werde auch durch die MU 408.09b für Lehrpersonen Sekundarstufe II untermauert, welche als Ausbildung ein Master im Unterrichtsfach bzw. in den Unterrichtsfächern und ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen und vier Jahre Berufserfahrung verlange, woraus sich klar ergebe, dass es sich dabei um einen Master in an der entsprechenden Schulstufe unterrichteten Fächern handle. Diese Interpretation sei auch für den in der MU 407.10 geforderten Master heranzuziehen. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass die Stundentafel der Sekundarstufe I mit den Fächern ERG und MINT auch in der Form nicht studierbare Fächer enthalte, entgegnet die Vorinstanz, dass zum einen die Mehrzahl der Fächer auf der Stundentafel nach wie vor sehr wohl studiert werden könne und zum anderen eine gewisse Systematisierung bei der Berücksichtigung der erfolgten Studien für die Lohneinreihung unerlässlich sei. Es sei notorisch, dass an den Universitäten eine Vielzahl von Studiengängen angeboten würden, die keinem Fach auf der Stundentafel der Volksschulstufen entsprächen, aber in irgendeiner Weise im Unterricht durchaus wertvoll sein könnten, wie z.B. ein Medizinstudium für den Biologieunterricht oder ein Studium im Bereich der Ingenieurwissenschaften z.B. für das Fach Physik. Es gehe mit Blick auf eine praktikable, rechtsgleiche und willkürfreie Lohneinreihung aber nicht an, alle diese Studiengänge bei der Lohnbandeinreihung zu berücksichtigen. Es wäre schlicht unklar, wo die Grenzen bezüglich Nützlichkeit und Einsetzbarkeit im Schulunterricht gezogen werden müssten. 7.4. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die in der MU 407.10 definierten Ausbildungsanforderungen auf Abschlüsse in Fächern beziehen, welche auf der Sekundarstufe I unterrichtet werden bzw. in der Stundentafel der Sekundarschule aufgeführt sind. Dies geht aus der fraglichen Modellumschreibung zwar nicht explizit hervor, ergibt sich jedoch – wie die Vorinstanz aufzeigt – ohne weiteres aus einem Quervergleich mit der analogen MU 408.09b betreffend Lehrpersonen der Sekundarstufe II, welche in diesem Zusammenhang präziser von einem "Master im Unterrichtsfach bzw. in den Unterrichtsfächern" spricht. Demzufolge ist auch die Auslegung der Richtlinien durch die Vorinstanzen, wonach hinsichtlich der vorzunehmenden Korrekturen bei stufenfremden Ausbildungen jeweils darauf abzustellen ist, ob ein Abschluss in einem Fach vorliegt, welches an der massgeblichen Schulstufe unterrichtet wird, nicht zu beanstanden. Die entsprechende Praxis dient gemäss den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz dazu, eine praktikable, rechtsgleiche und willkürfreie Lohnbandeinreihung zu gewährleisten. Es ist nachvollziehbar, dass die Lohnbandeinreihung von Lehrpersonen der Sekundarstufe I in erster Linie darauf ausgerichtet ist, wie gut deren Ausbildung dem Anforderungsprofil dieser Schulstufe entspricht und damit dem Erfüllen von formellen Ausbildungsanforderungen eine besondere Bedeutung zumisst. Soweit die Anstellungsbehörde in der Modellumschreibung und Richtlinie diesbezüglich auf klar definierte Kriterien abstützt wie die Anzahl Fächer, für welche ein Lehrdiplom vorliegt und die an der entsprechenden Schulstufe unterrichtet werden, und unter Beachtung, dass gemäss dem Grundsatz des Baselbieter Lohnsystems überschiessende Kompetenzen keinen Einfluss auf die Einreihung einer Funktion in ein Lohnband haben, beruht das Abstellen auf die Anzahl Fächer, für welche ein Lehrdiplom vorliegt, auf sachlichen Gründen und ist nicht zu beanstanden. 8.1. Mit der neuen Richtlinie vom 1. Januar 2023 sind Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Sekundarstufe II in zwei Fächern lohnmässig aufgewertet worden, indem diese Lehrpersonen mit dem Erwerb eines stufenspezifischen CAS vom Lohnband 11 in das Lohnband 10 aufsteigen. Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Sekundarstufe II in nur einem Fach wird ein solcher Aufstieg in das nächsthöhere Lohnband nicht ermöglicht, ebenso wenig Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Sekundarstufe I in nur einem Fach. Der Beschwerdeführer beanstandet diese neu geschaffene Lohndifferenz von zwei Lohnbändern. 8.2.1. Die Vorinstanz führt aus, die Teilrevision der Richtlinie per 1. Januar 2023 habe unter anderem zum Ziel gehabt, dass Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom Sekundarstufe II mit zwei Fächern in Angleichung an die Einreihung von Personen mit konsekutiven Lehrdiplomen der Sekundarstufe I die Möglichkeit erhalten würden, mit einem stufenspezifischen CAS eine Lohnbandanpassung zu erwirken. Diese Besserstellung von Lehrpersonen mit einem Diplom auf der Sekundarstufe II und zwei stufenrelevanten Fächern sei damit zu begründen, dass Lehrpersonen mit dieser Ausbildung über dieselbe Fächerbreite wie Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom auf der Sekundarstufe I mit einer konsekutiven Ausbildung verfügen würden. Die fehlende stufenspezifische pädagogischdidaktische Ausbildung für die Sekundarstufe I gemäss der Richtlinie solle dabei mit einem stufenspezifischen CAS gemäss AVS-Liste kompensiert werden können. Zusätzlich habe die Anpassung Lehrpersonen mit einem altrechtlichen Lehrdiplom der Realschulen bzw. einem altrechtlichen Lehrdiplom Niveau A betroffen. Diese Kompensationsmöglichkeit gelte jedoch nicht für Lehrpersonen mit einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II mit einem Diplom in nur einem stufenrelevanten Fach. 8.2.2. Weiter führt die Vorinstanz aus, es könnten nicht einzelne Kategorien von Mitarbeitenden isoliert betrachtet werden. Eine gewisse Systematisierung sei bei der Berücksichtigung der erfolgten Studien für die Lohneinreihung unerlässlich. Die von einer paritätisch zusammengesetzten Arbeitsgruppe beschlossenen Änderungen der Richtlinie per 1. Januar 2023 würden zu keinen Lohnnachteilen in Form von Rückstufungen einzelner Gruppen von Lehrpersonen führen. Hingegen sei in Abstimmung mit den paritätischen Vertretungen bewusst eine Besserstellung von spezifischen, stufenfremden oder altrechtlichen Ausbildungen der Sekundarstufe I mit definierten Auflagen (stufenspezifisches CAS) vorgenommen worden. Bei einer allfälligen Anpassung der Einreihungsregeln bestehe denn stets auch die Gefahr, neue Ungleichheiten zu schaffen. Für die Frage der Einreihung der Lehrpersonen mit einem Diplom auf der Sekundarstufe II in nur einem Fach müsse daher auch der Quervergleich mit jenen Lehrpersonen gemacht werden, die eine Ausbildung auf Sekundarstufe I in einem Fach oder zwei Fächern ausserhalb der konsekutiven Ausbildung absolviert hätten. Auch bei diesen erfolge eine Einreihung in ein um zwei Stufen (Lohnband 12 bei einem Fach) oder eine Stufe (Lohnband 11 bei zwei Fächern) reduziertes Lohnband ohne die Möglichkeit, dies mit einem CAS gemäss AVS-Liste korrigieren zu können. Würde für Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom auf Sekundarstufe II in nur einem Fach die Möglichkeit vorgesehen, die fehlende stufenspezifische Ausbildung mittels eines CAS zu heilen, würde dies eine Ungleichbehandlung mit der Kategorie der Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom auf dem Niveau der Sekundarstufe I bedeuten. Die jetzige Regelung bedeute denn eine konsequente Gleichbehandlung von auf Sekundarstufe I unterrichtenden Lehrpersonen mit einem stufenrelevanten Fach ungeachtet dessen, ob sie über eine pädagogische Ausbildung auf der Sekundarstufe I oder über einen solchen auf der Sekundarstufe II verfügen würden. So erfolge auch bei Lehrpersonen mit einer pädagogischen Ausbildung auf der Sekundarstufe I in nur einem stufenrelevanten Fach eine Einreihung in das Lohnband 12 und ein CAS führe nicht zu einer besseren Lohnbandeinreihung. 8.2.3. Die Begründung der Vorinstanz, die Besserstellung der Lehrpersonen mit einem Diplom auf der Sekundarstufe II und zwei Fächern basiere auf dem Umstand, dass Lehrpersonen mit dieser Ausbildung über dieselbe Fächerbreite wie Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom auf der Sekundarstufe I mit einer konsekutiven Ausbildung verfügen würden, stellt ein sachlich nachvollziehbares und vertretbares Argument dar. Die fehlende stufenspezifische pädagogischdidaktische Ausbildung für die Sekundarstufe I kann mit einem stufenspezifischen CAS kompensiert werden. Damit werden die von den Lehrpersonen mitgebrachten Voraussetzungen bezüglich Fächerbreite und pädagogischdidaktischer Ausbildung vergleichbar. 8.2.4. Die Unterscheidung zwischen Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom in zwei Fächern und jenen mit einem Lehrdiplom in nur einem Fach beruht auf einem sachlichen Kriterium. Die plausible Begründung für eine solche Unterscheidung ist auch darin zu sehen, dass Lehrpersonen mit einem Diplom in zwei Fächern grundsätzlich in einem breiteren Unterrichtsspektrum einsetzbar sind. Die paritätisch zusammengesetzte Arbeitsgruppe hat mit den Änderungen der Richtlinie per 1. Januar 2023 die vergleichbare Fächerbreite derart gewichtet, dass es den Lehrpersonen mit einem Diplom auf der Sekundarstufe II und zwei Fächern mit dem stufenspezifischen CAS den Aufstieg in das nächsthöhere Lohnband ermöglicht, Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom in nur einem Fach hingegen nicht. Diese von einer Fachbehörde vorgenommene Gewichtung unterschiedlicher Ausbildungsprofile verletzt das Rechtsgleichheitsgebot nicht. 8.2.5. Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass seine Ausbildung weit über die typischen Anforderungen eines Lehrdiploms hinausgehen und seine Qualifikationen für die Sekundarstufe I einen beachtlichen Mehrwert darstellen würden. So habe er über viele Jahre hinweg an der Sekundarstufe I nicht nur Geografie, sondern auch Mathematik, Biologie, Chemie und Physik unterrichtet. 8.2.6. Wie die Vorinstanz in ihrem Beschluss ausführt, muss betreffend die Einreihung der Lehrpersonen mit einem Diplom auf der Sekundarstufe II in nur einem Fach ein Quervergleich mit jenen Lehrpersonen gemacht werden, die eine Ausbildung auf Sekundarstufe I in nur einem Fach absolviert haben. Auch bei Letzteren erfolgt die Einreihung in ein um zwei Stufen reduziertes Lohnband, ohne dass sie die Möglichkeit erhalten, dies mit einem CAS korrigieren zu können. Würde für Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom auf der Stufe Sekundarschule II in nur einem Fach die Möglichkeit vorgesehen werden, die fehlende stufenspezifische Ausbildung mittels eines CAS zu heilen, würde das folglich eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Lehrpersonen bedeuten, die ein Lehrdiplom auf Niveau Sekundarstufe I in nur einem Fach absolviert haben. 8.2.7. Die Einreihung anderer Lehrpersonen in höhere Lohnbänder trotz tieferer fachwissenschaftlicher bzw. akademischer Qualifikationen als derjenigen des Beschwerdeführers ist darauf zurückzuführen, dass ihr absolvierter Lehrgang und ihre konkrete Ausbildung besser bzw. genauer dem Anforderungsprofil der Lehrperson für die Sekundarstufe I entspricht. Sachlich lässt sich nachvollziehbar begründen, dass die Schulen der Sekundarstufe I die Entlöhnung in erster Linie darauf ausrichten, wie gut oder genau die Lehrperson in das Anforderungsprofil der Schule auf Sekundarstufe I passt und welchen Wert die Lehrperson im Grundsatz dem Arbeitgeber bringt. Dabei muss sich der Arbeitgeber, wenn er eine für die gesamte Lehrerschaft geltende Modellumschreibung und Richtlinie erlässt, auf feste, klar messbare und grundsätzlich auch sachgerechte Kriterien abstützen. 8.2.8. Die MU 407.10 und die dazugehörige Richtlinie gelten für alle Lehrpersonen der Sekundarstufe I und basieren zwangsläufig auf einer Schematisierung. Die Unterscheidung zwischen Lehrpersonen mit Lehrdiplom in zwei Fächern und jenen mit Lehrdiplom in nur einem Fach basiert auf einem sachlichen Unterschied und lässt sich auch dann begründen, wenn die Fachbehörde das Ausmass des Unterschieds neu noch stärker gewichtet und entsprechend nicht nur die Differenz von einer Lohnbandstufe, sondern unter bestimmten Voraussetzungen (stufenspezifisches CAS) sogar von zwei Lohnbandstufen vorsieht. Mit Blick auf die Gesamtheit der Lehrpersonen der Sekundarstufe I ist diese Unterscheidung begründet und hält vor dem verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebot stand. Dass der Beschwerdeführer mit seinen überschiessenden Kompetenzen, seiner tatsächlichen breiten Einsetzbarkeit und mit dem – wie bei allen Lehrpersonen mit Lehrdiplom in nur einem Fach – nicht anrechenbaren CAS in diesem System schlecht fährt, vermag zwar seinen Unmut zu erklären, aber nichts an der Sachlichkeit und Begründetheit der Anknüpfungspunkte auf Sekundarstufe I zu ändern. Die Richtlinie gewährt eine klare, praktikable, rechtsgleiche und willkürfreie Lohnbandeinreihung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hält ein gewisser, aus praktischen Gründen bestehender Schematismus innerhalb der Besoldungsordnung vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand (vgl. E. 6.3 hiervor). 8.2.9. Der Beschwerdeführer betont schliesslich mehrfach, dass er mit einem Lehrdiplom auf Sekundarstufe II, einem Master im Fach Geografie und einem Doktorat im Fach Biogeografie deutlich höher qualifiziert sei als andere Lehrpersonen auf der Sekundarstufe I, die mit einer geringeren Qualifikation, unter anderem mit Abschlüssen bloss auf Bachelorstufe, teilweise zwei Lohnbänder höher eingestuft seien als er. Präzisierend muss diesbezüglich festgehalten werden, dass – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt – bei der konsekutiven Ausbildung an der Universität tatsächlich ein Bachelorabschluss genügt. Damit die Einreihung in das Ziellohnband (Lohnband 10) möglich ist, benötigen diese Bachelorabsolventen jedoch zusätzlich noch die pädagogische Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule, die wiederum mit einem Master abschliesst. 8.3.1. Der Beschwerdeführer führt unter Hinweis auf BGE 125 I 71 aus, das Bundesgericht betone in seiner Rechtsprechung, dass Zusatzqualifikationen, die über das geforderte Mass hinausgehen und einen klaren Mehrwert für den Arbeitgeber darstellen würden, in der Gehaltsbemessung berücksichtigt werden müssten. 8.3.2. In besagtem Gerichtsfall hatte das Bundesgericht eine Beschwerde wegen Verletzung der Lohngleichheit von Frau und Mann zu beurteilen. Im Zuge einer für das ganze Staatspersonal durchgeführten Besoldungsrevision im Kanton Bern wurden die Funktionen "dipl. Kranken-schwester/-pfleger DN II" und "dipl. Krankenschwester/-pfleger mit dreijähriger Ausbildung AKP, Psy. KP, KWS" der Gehaltsklasse 15 zugeordnet, obwohl die Bewertungskommission im Rahmen der analytischen Arbeitsplatzbewertung, die der Besoldungsrevision zugrunde gelegen hatte, gestützt auf die Arbeitswerte für die Schlüsselstelle 302 (R.B./Dipl. Krankenschwester AKP/Frauenspital) eine Einreihung in die zwei Besoldungsklassen höhere Klasse 17 vorgeschlagen hatte. Das Bundesgericht schützte die Einreihung der "normalen" Pflegefachpersonen in die Besoldungsklasse 15 mit der Begründung, dass der Bewertungskommission entgangen sei, dass die Bewertung einer "normalen" Pflegefachfrau aufgrund der Stellenumschreibung von R.B. erfolgt sei, welche jedoch Tätigkeiten ausübe und Funktionen wahrnehme, für welche sie nicht über die hierzu an sich nötige Zusatzausbildung verfüge. Die Bewertungskommission hatte damit de facto die Stellenumschreibung einer Pflegefachperson mit Zusatzausbildung bewertet, in der irrigen Annahme, sie bewerte die Stellenumschreibung einer "normalen" Pflegefachfrau. Das Bundesgericht führte in seinen Erwägungen aus, dass eine diplomierte Pflegefachperson mit Zusatzausbildung besser als eine ohne eingereiht werden könne. Es schützte damit die tiefere Einreihung von "normalen" Pflegefachpersonen und die höhere Einreihung von Pflegefachpersonen mit Zusatzausbildung, da bei der Bewertung eigentlich die Tätigkeit einer Pflegefachfrau mit Zusatzausbildung beurteilt worden war. Das Bundesgericht erklärte, diese Tatsache habe genügt, da für die Einreihung in eine Besoldungsklasse der Richtpositionen in erster Linie nicht der Ausbildungsgang entscheidend gewesen sei, sondern die Fähigkeit, die Anforderungen einer Stelle tatsächlich vollständig zu erfüllen. 8.3.3. Der Beschwerdeführer kann aus diesem Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das Bundesgericht im zitierten Entscheid feststellte, dass eine bessere Einreihung aufgrund der Zusatzausbildung zulässig sei, es jedoch auch festhielt, dass diese Zusatzausbildung für die Ausübung der Tätigkeit und Funktion eine "an sich nötige Zusatzausbildung" sei. Im Falle des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass er über ein grosses fachwissenschaftliches Wissen verfügt, jedoch ist dieses für die Ausübung des Lehrberufs auf der Sekundarstufe I nicht erforderlich. Aus diesem Grund handelt es sich bei seinen Kompetenzen um sogenannte überschiessende Kompetenzen, da diese zwar vorhanden, für die Ausübung des Lehrberufs auf Sekundarstufe I jedoch nicht nötig sind. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall vom zitierten Bundesgerichtsentscheid, da in jenem die Zusatzausbildung und die zusätzlichen Kompetenzen für die Ausübung der dort fraglichen Tätigkeit notwendig gewesen wären. Wie bereits aufgeführt, entspricht es einem grundlegenden Grundsatz des Baselbieter Lohnsystems, dass sogenannte überschiessende Kompetenzen keinen Einfluss auf die Einreihung einer Funktion in ein Lohnband haben. 8.4. In der Beschwerde wird zudem wiederholt auf BGE 131 I 105 verwiesen. In jenem Entscheid wird festgehalten, dass Ungleichbehandlungen sich vernünftig begründen lassen und sachlich haltbar sein müssten, dass gleichwertige Arbeit gleich zu entlöhnen sei und dass den Behörden bei der Wahl der Anknüpfungspunkte für die Feststellung der Besoldung ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend die im zitierten Entscheid dargelegte Umschreibung des Rechtsgleichheitsgebots im Besoldungswesen nicht verletzt wird, weil für die Einstufung einer Lehrperson mit Lehrdiplom Sekundarstufe II in lediglich einem Fach mit stufenspezifischem CAS in zwei tiefere Lohnbänder als Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom Sekundarstufe II in zwei Fächern mit stufenspezifischem CAS ein sachlicher Unterscheidungsgrund vorliegt. 8.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Gerichte hätten in der Vergangenheit anerkannt, dass ältere akademische Abschlüsse wie z.B. auch das Lizentiat oft eine höhere fachliche Tiefe als moderne Bachelorabschlüsse bieten würden und diese nicht pauschal abgewertet werden dürften, ist dem Gegenargument der Vorinstanz zu folgen, dass der Beschwerdeführer übersieht, dass die Problematik in seinem Fall nicht darin liegt, dass er eine ältere Ausbildung, sondern dass er eine stufenfremde Ausbildung und damit eine fachwissenschaftlich mutmasslich überschiessende, pädagogischdidaktisch jedoch nicht vollständig adäquate Ausbildung absolviert hat. Aus seinen Ausführungen zur Tiefe von älteren akademischen Abschlüssen kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8.6.1. Der Beschwerdeführer moniert weiter seine Schlechterstellung im Vergleich zu Quereinsteigerinnen und -steigern. Diese würden bereits zu Beginn ihres Studiums, also ohne jegliche pädagogische Qualifikation und oft ohne ein abgeschlossenes Studienfach, allein auf Grundlage ihrer Immatrikulation in ein Sekundarlehrperson-Quereinsteiger-Studium in Lohnband 12 eingestuft. Diese Einstufung basiere auf einem beruflichen Hintergrund, der in vielen Fällen fachlich wenig mit der späteren Unterrichtstätigkeit zu tun habe (z.B. bei einem Heizungsmonteur oder Gastronom). Zudem werde dem Beschwerdeführer die Ausbildungsoption der Quereinsteiger-Ausbildung verweigert, da er bereits eine pädagogische Ausbildung abgeschlossen habe. Wenn jedoch diese pädagogische Ausbildung für Quereinsteigerinnen und -einsteiger zur Einstufung in das Ziellohnband 10 führe, sollte seine bereits abgeschlossene Ausbildung, ergänzt durch einen lohnrelevanten, nicht fächerspezifischen CAS ebenfalls zu einer höheren Einstufung als Lohnband 12 führen, mit welcher eine Quereinsteigerin oder ein Quereinsteiger starte. Zudem würde die Logik, die zur Einstufung von Quereinsteigern führe, beim Beschwerdeführer nicht konsequent angewandt. Es werde ein Wert auf die pädagogische Ausbildung gelegt, jedoch werde dieser Wert nicht entsprechend anerkannt, wenn es um eine bereits abgeschlossene und inhaltlich umfangreichere Ausbildung wie seine gehe. Diese Inkonsequenz führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung, die weder durch die Ausbildungsinhalte noch durch die Berufserfahrung sachlich gerechtfertigt sei. 8.6.2. Bei den Quereinsteigerinnen und -einsteigern, die gemäss der Richtlinie nach Beendigung der Ausbildung in Lohnband 10 eingestuft werden, handelt es sich um Absolventen des Studiengangs Master of Arts FHNW in Secondary Education, welcher mit mindestens drei Fächern der Stundentafel Sekundarstufe I abgeschlossen wird und zudem vollumfänglich die erforderlichen pädagogischdidaktischen Inhalte gemäss der MU 407.10 umfasst. Damit werden sie gleichbehandelt wie alle anderen Lehrpersonen, welche den Studiengang Master of Arts FHNW in Secondary Education abgeschlossen haben. 8.6.3. Die Vorinstanz erklärt, die Einstufung von Quereinsteigenden während der Ausbildung in Lohnband 12 finde seinen Grund darin, dass die Betroffenen in einer Zweitausbildung stünden, schon älter seien und in der Regel bereits familiäre Verpflichtungen eingegangen seien. Sie seien auf ein Einkommen während des Studiengangs angewiesen. Der Regierungsrat habe deshalb beschlossen, den Studierenden des Studiengangs "Quereinsteiger Sekundarschulen I" eine Entschädigung gemäss Lohnband 12, Erfahrungswert A zu entrichten. Dieser Beschluss stütze sich auf § 4a der Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung vom 24. März 2009. Gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz erziele diese Personengruppe während des Studiengangs, der ein Arbeitspensum von 50 % vorsehe, ein Jahreseinkommen von Fr. 46'911.15 (Lohnband 12, Erfahrungswert A) und sei damit vergleichbar mit den Vergütungen an studierende Quereinsteigende der Sekundarstufe I der anderen Nordwestschweizer Kantone (Fr. 45'000.-, Stand Januar 2023 ohne Teuerungsausgleich für das Jahr 2024). Wie die Vorinstanz festhält, sind die Lohneinreihungen mit Blick auf das gesamte Lohnsystem zu beurteilen. Neben dem Beschwerdeführer sind auch andere auf der Sekundarstufe I tätige Lehrpersonen in denselben Lohnbändern wie Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger eingereiht. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine bessere Lohneinreihung kann aus der Einreihung der Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger nicht abgeleitet werden. 9.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei aufgrund der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes in ein höheres Lohnband einzureihen. Er führt aus, im Januar 2016 habe er die Ausbildung CAS Lerncoaching begonnen und diese im Januar 2018 mit dem Certificate of Advanced Studies FHNW in Brugg abgeschlossen. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2015 per E-Mail mitgeteilt wurde, dass gemäss den neuen Modellumschreibungen und den aktuellen Richtlinien ab dem 1. August 2016 bei seinem Lehrdiplom für die Sekundarstufe II im Fach Geografie eine Einstufung in die Lohnklasse 11 erfolgen würde. Das Inkrafttreten der neuen Modellumschreibung wurde aber – wie in der E. 4.3 hiervor ausgeführt – mit RRB vom 21. Juni 2016 sistiert und die neuen Modellumschreibungen wurden zur Überarbeitung an die Projektleitung zurückgewiesen (siehe zur Sistierung der Modellumschreibungen KGE VV vom 11. Dezember 2019 [810 18 267] E. 5.3). Der Beschwerdeführer führt aus, dass er sodann nicht in die Lohnklasse 11 eingestuft worden sei. Er habe aber von der Schulleitung die Information erhalten, dass er nach erfolgreichem Abschluss des CAS Lerncoaching um eine Lohnklasse besser, nämlich in die Lohnklasse 11, eingestuft werde. Nach der Diplomierung im Januar 2018 sei er anlässlich eines Gesprächs mit der Schulleitung informiert worden, dass sein CAS nicht mehr lohnwirksam sei. Die Tatsache, dass der Abschluss des CAS alsdann nicht zu einer Verbesserung der Einreihung um ein Lohnband geführt habe, verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere angesichts der Tatsache, dass das CAS Lerncoaching mit Entscheid des AVS vom 18. September 2018 wieder in die Liste der lohnwirksamen CAS aufgenommen worden sei. Dies zeige, dass die Entscheidung, diesen zwischenzeitlich als nicht lohnrelevant zu betrachten, ohne sachliche Grundlage getroffen worden sei, und verstärke den Eindruck einer inkonsistenten und willkürlichen Handhabung der Lohnrelevanz von Weiterbildungsabschlüssen. Dass sein CAS seit dem 18. September 2018 wieder auf der massgeblichen Liste der lohnwirksamen CAS aufgeführt sei, sei dem Beschwerdeführer im Zuge der Teilrevision vom 1. Januar 2023 aufgefallen. 9.2. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder ein anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden ( Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz 624). 9.3. Das Vertrauen in behördliche Auskünfte und Zusicherungen wird geschützt, wenn kumulativ fünf Voraussetzungen erfüllt sind, die das Bundesgericht in einer etablierten Formel wie folgt umschreibt: (1) Die Behörde handelte in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen; (2) sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder die rechtsuchende Person durfte die Behörde als zuständig betrachten; (3) die betroffene Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen; (4) es wurden Dispositionen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; (5) schliesslich dürfen weder die tatsächlichen Grundlagen noch die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung eine Änderung erfahren haben ( Matthias Kradolfer , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 99 zu Art. 9 BV m.w.H.; Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., Rz 627 ff.; BGE 146 I 105 E. 5.1.1). 9.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei mündlich mitgeteilt worden, sein CAS führe zu einer besseren Lohneinreihung. Trotz Untersuchungsgrundsatz gilt auch im öffentlichen Recht die von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 abgeleitete Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Damit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., Rz 988). 9.5. Der Beschwerdeführer kann nicht beweisen, dass ihm aufgrund des CAS eine Bessereinstufung in Aussicht gestellt worden sei. Demzufolge kann er gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus dieser behaupteten Zusage nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9.6. Des Weiteren ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers das CAS Lerncoaching zumindest ab Zeitpunkt des Abschlusses der Weiterbildung nie für Lehrpersonen mit Lehrdiplom Sekundarstufe II lohnrelevant gewesen, so dass er nach Abschluss des CAS auch nie den Anspruch auf eine bessere Lohneinreihung um ein Lohnband gehabt hätte. Der Entscheid des AVS vom 18. September 2018 stützt sich auf die Richtline des Personalamts betreffend Überführungs- und Ausführungsbestimmungen zu den neuen Modellumschreibungen Unterrichtsfunktionen vom 1. August 2016. Diese Richtlinie und diese Modellumschreibungen traten jedoch – wie in der E. 4.3 hiervor ausgeführt – nie in Kraft. Da sich der Entscheid vom 18. September 2018 (wie im Übrigen auch der Entscheid vom 31. August 2016) des AVS auf eine nicht in Kraft getretene Richtlinie des Personalamtes stützt, entfaltet dieser grundsätzlich keine Wirkung. Damit kann der Beschwerdeführer aus dem Entscheid des AVS vom 18. September 2018 nichts zu seinen Gunsten ableiten (KGE VV vom 11. Dezember 2019 [810 18 267] E. 5.6). Selbst wenn jedoch auf den Entscheid des AVS vom 18. September 2018 abgestellt würde, wäre gestützt darauf keine bessere Lohneinreihung möglich gewesen, da die dort festgehaltene Liste – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht für Lehrpersonen mit Lehrdiplom Sekundarstufe II anwendbar gewesen wäre (vgl. Entscheid der BKSD vom 23. Mai 2023; vgl. KGE VV vom 11. Dezember 2019 [810 18 267] E. 5.6). 9.7. Im Entscheid vom 18. September 2018 wird ausgeführt, dass das AVS in Verbindung mit der Richtlinie Version 2016 wie folgt entscheide: "Gemäss der in der Richtlinie des Personalamts formulierten Grundsätze (S.4, Fussnote 4) bezeichnet die Leitung des Amts für Volksschulen auf Antrag der Abteilungsleitungen folgende CAS neben Reallehrerausbildung und BWK als gleichwertig: [ ]". Die Fussnote 4 auf Seite 4 der Richtlinie Version 2016, auf welche im Entscheid vom 18. September 2018 verwiesen wird, nimmt Bezug auf die Überführungsbestimmungen für die Ausbildung von Lehrkräften mit Primarlehrerausbildung und Reallehrerausbildung (CAS) und BWK (CAS). Das gleiche wird im Übrigen in der Richtlinie Version 2019 ausgeführt. Damit ist erstellt, dass diese Liste bzw. der Entscheid vom 18. September 2018 nicht für Lehrdiplome der Sekundarstufe II gilt (KGE VV vom 11. Dezember 2019 [810 18 267] E. 5.6). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der per 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Richtlinie, welche die identische Formulierung betreffend Überführungsbestimmungen für Lehrpersonen mit Primarlehrerausbildung und Reallehrerausbildung (CAS) und BWK (CAS) und die identische Fussnote 4 beinhaltet. Zusätzlich wird dort zur Überführung für Lehrpersonen mit Lehrdiplom Sekundarstufe II mit zwei Fächern und stufenspezifischem CAS in der dazugehörigen Fussnote 5 festgehalten, dass die Leitung des AVS darüber entscheidet, welche CAS als "Sek-Istufenspezifisch" gelten. Die Tatsache, dass in der per 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Richtlinie das AVS gemäss Fussnote 4 die für Lehrpersonen mit Primarlehrerausbildung relevanten CAS und gemäss der in den vorherigen Fassungen nicht enthaltenen Fussnote 5 die für Lehrpersonen mit Lehrdiplom Sekundarstufe II mit zwei Fächern relevanten CAS bezeichnet, untermauert, dass die AVS-Liste vom 18. September 2018 – falls überhaupt wirksam – für Lehrpersonen mit Primarlehrerausbildung, aber nicht für Lehrpersonen mit Lehrdiplom Sekundarstufe II anwendbar war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatte dieser somit auch in der Zeitspanne zwischen dem 18. September 2018 und Ende 2022 aufgrund seines CAS nie Anspruch auf eine Einreihung in Lohnband 11. 10. Nach dem Gesagten erweist sich die strittige Einreihung des Beschwerdeführers in Lohnband 12 als rechtskonform. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Verfahrens- ausgang ist die Frage, ob eine rückwirkende Änderung der Einstufung überhaupt möglich gewesen wäre, obsolet. 11. Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin